Briefkasten

Briefkasten Wird ein Schreiben (hier: eine Kündigung) in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, kommt es laut einem aktuellen Urteil (Az. 2 AZR 111/19 st 340720) des Bundesarbeitsgerichts für die Bestimmung des Fristendes einer Kündigungsschutzklage auch auf die Uhrzeit des Einwurfs an. Nicht der Einwurf in den Briefkasten, sondern die vermutete nächste Leerung aufgrund der Verkehrsanschauung vor Ort entscheide den Zugang. So kann der Zugang bei einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer, sofern dieser nachweislich seinen Briefkasten erst am nächsten Morgen leert, auch erst einen Tag nach Einwurf der Kündigung in den Briefkasten erfolgen.