Wohngsbau-Prämien

Wohngsbau-Prämien Nach § 4a Absatz 4 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes müssen Bausparkassen unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitteilen, falls ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Ein neues Vordruckmuster für diese Mitteilung hat das Bundesfinanzministerium bekanntgemacht ( st 330320). Dieses ist zum 1.1.2021 anzuwenden.