Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung – z. B. bei der Betreuung der Kinder im Haus der Eltern durch die Großeltern – ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser bei den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen, sofern diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann. Wie der Rechnungsnachweis im Einzelnen erfolgen muss, erläutert das FG Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 4 K 936/18 st 270820).