Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Erhält ein Arbeitnehmer ein geringeres Elterngeld wegen einer verspäteten Gehaltszahlung, so ist der Arbeitgeber zur Erstattung des Differenzbetrags verpflichtet. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil mit dem Az. 12 Sa 716/19. Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt seiner schwangeren Angestellten den Bruttolohn für die Monate Oktober bis Dezember 2017 erst im März 2018 ausgezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes mit 0 € angesetzt wurden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde jedoch zugelassen.