Schenkung

Schenkung Prozesskosten, die aus dem Streit zwischen Mutter und Tochter infolge eines Schenkungswiderrufs für ein von der Mutter verschenktes Grundstück entstehen, kann die mit der Klage gescheiterte Tochter nicht als (nachträgliche) Anschaffungskosten oder sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen. Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB stellt laut BFH (Az. IX R 19/19 st 220820) keine dingliche Belastung des Grundstücks dar.