Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, können nach Ansicht des BFH (Az. II R 41/17 st 210220) als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.