Corona I

Corona I Mit Schreiben vom 23.4.2020 (Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :005 ( st 180420) gewährt das BMF gem. § 109 Abs. 1 AO eine Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen um max. zwei Monate. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.