Schätzung
Schätzung Vor einer Schätzung ist grundsätzlich zunächst ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerbürger zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen. Bleibt dieses ergebnislos, schätzt das Finanzamt, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell sowohl zur Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 328 AO (Az. S 0560.2.1-1/16 St43 st 130720) als auch zur Schätzung nach § 162 AO (Az. S 0335.1.1-4/4 St43 st 130820) umfangreiche Verfügungen veröffentlicht.
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