Normenflut

Normenflut Wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 11.3.2020 (Az. IV A 2 – O 2000/19/ 10008 :001 st 130620) mitteilt, sind die bis zu diesem Tag ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2018 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in der entsprechenden Positivliste aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 18.3.2019 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in einer separaten Liste erfasst worden.