Sonderausgaben

Sonderausgaben Nach einem Urteil des BFH dürfen Steuerzahler, die sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert sind, lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG abziehen, die sie an die gesetzliche Krankenversicherung entrichten. Gegen diese Entscheidung hatte der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1733/18, vgl. 'steuertip' 04/19). Diese haben die Karlsruher Rotroben leider ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.