Urlaubssteuer

Urlaubssteuer Bereits Anfang August urteilte der BFH, der Aufwand eines Reiseveranstalters für die vorübergehende Beschaffung von Hotels, Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten unterliege nicht der gewerbesteuerlichen Zurechnung (vgl. 'steuertip' 44/19). Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung (sog. 'Urlaubssteuer') ist damit rechtswidrig. Nachdem zunächst nur der Deutsche Reiseverband auf das Urteil aufmerksam machte, folgte nun die Veröffentlichung durch den BFH (Az. III R 22/16 st 460919). Dem Antrag der AfD-Fraktion (Drucksache 19/14070 st 461019), die Entscheidung im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und auf einen Nichtanwendungserlass zu verzichten, ist der Fiskus bisher nicht nachgekommen.