Filmförderdarlehen

Filmförderdarlehen Mit Urteil vom 10.7.2019 (Az. IX R 53/17 st 430519) entschied der BFH, die Passivierung eines Filmförderdarlehens sei nur dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse zu bemessen. Das Erzielen tilgungspflichtiger Verwertungserlöse führe nicht dazu, die Darlehensverbindlichkeit in vollem Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen. Dieses Passivierungsverbot gelte auch für Folgejahre, in denen bereits tilgungspflichtige Erlöse erzielt wurden.