Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Wie schon vor zwei Wochen (vgl. 'steuertip' 38/19) müssen wir Sie auch heute auf ein weiteres Urteil des BFH (Az. IV R 44/16 st 400719) hinweisen, das zur Vorsicht mahnt. Danach scheidet eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aus, falls sich eine grundstücksverwaltende, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt. Begründung der Richter: Das Halten einer solchen Beteiligung gehöre nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.