GoBD: Nachbesserungsbedarf bei Neufassung

GoBD: Nachbesserungsbedarf bei Neufassung In 'steuertip' 31/19 berichteten wir über die Neufassung der 'Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff' (GoBD). Verwundert stellten wir einige Tage später fest, dass das entsprechende BMF-Schreiben vom 11. Juli 2019 im Internet auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums nicht mehr aufzufinden war. Die interne Begründung für die Rückgängigmachung der Veröffentlichung liegt nun vor ( st350419): Das Ministerium der Finanzen Baden Württemberg hat Nachbesserungsbedarf an den GoBD gefordert. Gerade bei der Datenträgerüberlassung im Rahmen von Kassen-Nachschauen sieht das Finanzministerium Erörterungsbedarf. Eine unangekündigte Kassen-Nachschau mit Datenzugriff ist zwar bereits ab dem 1.1.2018 möglich, das Verlangen und die Einsichtnahme von Daten einer einheitlichen Schnittstelle aber erst ab dem 1.1.2020 (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2 EGAO). Außerdem sei aus dem BMF-Schreiben nicht klar geworden, wie die Datenüberlassung bei einer Kassen-Nachschau in den späten Abendstunden stattfinden soll, wenn Mitarbeiter oder Geschäftsführer bspw. keinen geeigneten USB-Stick auftreiben können. Weder in § 146b AO noch im AEAO zu § 146b AO sei geregelt, ob in diesem Fall der dienstliche Datenträger des Finanzbeamten verwendet werden darf. Zusätzlich soll Rz. 164 GoBD überarbeitet und um eine gesonderte Inkrafttretensregelung ergänzt werden, damit klar ist, bei welchen Sachverhalten die verkürzte Aufbewahrungsfrist elektronischer Daten bei Datenträgerüberlassung von zehn auf sechs Jahre nach einem Systemwechsel gilt. Hierüber wollen die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung vom 24. bis 26.9. beraten.