Ehrenamt

Ehrenamt Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin, die aus einer Landeskasse gezahlt werden, sind nach Meinung des FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 317/17, vgl. 'steuertip' 28/19) nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, sondern nur in Höhe des Freibetrags von 2.400 € nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm gelte sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte Personen. Sie regele die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Es wurde aber Revision zugelassen. Mittlerweile liegt das Az. beim BFH vor, es lautet VIII R 20/19.