Elektronische Registrierkassen

Elektronische Registrierkassen Ab dem 1.1.2020 besteht die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierten Sicherheitseinrichtungen manipulationssicher zu gestalten (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Bereits vor einem Jahr (vgl. 'steuertip' 25/18) informierten wir Sie, dass dieser Stichtag nicht zu halten sein wird, weil der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geschaffenen 'INSIKA- Systems' verzichtete. Stattdessen entschied er sich für ein 'offenes' System, so dass auch andere Anbieter die Sicherheitseinrichtung programmieren bzw. erstellen können. Wegen der Probleme bei der Zertifizierung ist nun eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 im Gespräch. Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll Ende September/Anfang Oktober veröffentlicht werden.