Ehegattenveranlagung

Ehegattenveranlagung Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, der gemeinsamen Veranlagung (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist laut einem Urteil des OLG Celle (Az. 21 UF 119/18) das Verhältnis der Steuerbeträge im Fall einer fiktiven Einzelveranlagung gem. §§ 268, 270 AO zugrundezulegen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschuld im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung ins Verhältnis zu setzen.