Kaufkraftzuschläge

Kaufkraftzuschläge Falls Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, entstehen ihnen dort oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 64 EStG einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag zahlen. Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Werte neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht (Stand: 1.7.2019) für alle Staaten finden Sie in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 – S 2341/19/10002 st 290719).