Insolvenzrecht

Insolvenzrecht Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Vergütungsvorschüsse nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) äußert sich aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern (Az. S 2134.1.1-10/5 St32 st 290619). Danach gilt: Ermittelt ein Insolvenzverwalter seinen Gewinn durch Bilanzierung, handelt es sich um einen bloßen Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der noch nicht zu einer Gewinnrealisierung führt. Vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind bereits aus der Insolvenzmasse entnommene Vorschüsse als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, sind die Vorschüsse dagegen schon im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen.