Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht Laut einem aktuellen Urteil des BGH (Az. V ZR 254/17) hat ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zwar müssten Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssten ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen zu werden.