Vergnügungsteuer
Vergnügungsteuer In einem Beschluss mit dem Az. 2 K 37/19 ( st 270819) legt das FG Bremen dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob in dem Stadtstaat die sog. Wettbürosteuer mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist. Konkret geht es um Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro (für jeden Kalendermonat 60 € je Bildschirm). Die Steuer sei auf Abwälzung auf den Wettkunden angelegt. Dessen über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand soll besteuert werden. Dieser Aufwand des Kunden ergebe sich aber nicht aus der Anzahl der Bildschirme.
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