Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung. Einer etwaigen Rechteüberlassung kommt dagegen nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht vorliegen. Dies entschied aktuell das Niedersächsische Finanzgericht in einem rechtskräftigen Urteil mit dem Az. 6 K 187/16 ( st 220719).