Auslandsbeziehungen
Auslandsbeziehungen Sofern Sie grenzüberschreitend unternehmerisch tätig werden möchten, z. B. durch Gründung von Betrieben bzw. Betriebsstätten oder durch Unternehmensbeteiligungen, haben Sie bestimmte Mitteilungspflichten. Gesetzlich geregelt ist dies in § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung. Aus Sicht der Finanzverwaltung dient das der zutreffenden steuerlichen Erfassung und Überwachung. Beachten Sie: In einem aktuellen Schreiben (Az. IV B 5 – S 1300/07/10087 st 220819) weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Erstattung der Mitteilungen geändert worden ist. Der neue Vordruck nebst Erläuterungen ist dem BMF-Schreiben als Anhang beigefügt.
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