Bestandskräftiger Steuerbescheid

Bestandskräftiger Steuerbescheid Verpassen Sie die Monatsfrist für einen Einspruch, gibt es nur noch wenige Änderungsmöglichkeiten. Eine davon, die sog. offenbare Unrichtigkeit, finden Sie in § 129 AO. Laut einem aktuellen Urteil des BFH (Az. V R 32/17 st 210619) kann ein bestandskräftiger Bescheid zu Ihren Gunsten geändert werden, falls das Finanzamt einen Teil der Prüfungsfeststellungen schon während der Außenprüfung in einem Änderungsbescheid berücksichtigt, dann aber die Ergebnisse des abschließenden Prüfungsberichts entgegen der Aktenlage durch eine Korrektur des Änderungsbescheids noch einmal in vollem Umfang – und damit doppelt – umsetzt.