Gewerbesteueranrechnung

Gewerbesteueranrechnung Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mindert gemäß § 35 EStG die Gewerbesteuerzahlung die anteilige Einkommensteuerschuld für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Angerechnet wird das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags, max. aber die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Mit Datum vom 17.4.2019 hat das BMF ein überarbeitetes Schreiben (Az. IV C 6 – S 2296-a/17/10004 st 180519) mit zahlreichen Anwendungshinweisen veröffentlicht. Es ersetzt die alte Verwaltungsanweisung vom 3.11.2016 und ist grundsätzlich ab Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Auf Antrag des Unternehmers ist es aber auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden.