Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Leider sieht der BFH keinen Grund für einen Staffeltarif, vergleichbar mit der Berechnung der zumutbaren Belastung im Rahmen des § 33 EStG. Wie er in der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Az. II B 83/18 ( st 180719) entschieden hat (siehe 'steuertip' 38/18), sind die Prozenttarife bei der Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen lehnen die Richter ab und begründen dies mit dem Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG. Dieser kommt zur Anwendung, wenn das steuerpflichtige Vermögen eine der Wertgrenzen nur geringfügig übersteigt.