Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Wie der BFH aktuell entschieden hat, stellt die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer auch dann eine Nachlassverbindlichkeit dar, falls er noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt hat (Az. II R 34/15 st 170719). Wie die Richter weiter ausführen, steht auch eine vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer der Anerkennung der Verbindlichkeiten nicht entgegen. Vielmehr hat das Finanzamt so die Möglichkeit, die Festsetzung der Erbschaftsteuer nach § 165 Abs. 2 S. 2 AO entsprechend zu ändern, wenn die Einkommensteuerfestsetzung ganz oder teilweise aufgehoben wird.