Online-Werbung

Online-Werbung In 'steuertip' 12/19 hatten wir bereits Entwarnung gegeben: Inländische Unternehmen müssen keinen Steuereinbehalt nach § 50a EStG vornehmen, wenn sie auf Internetplattformen wie 'Google' oder 'Facebook' Anzeigen platzieren. Was Bayerns Finanzminister Albert Füracker vor einem Monat per Pressemitteilung verkündete, klärt ein Schreiben des BMF (Az. IV C 5 – S 2411/11/10002 st 160719) nun auch amtlich: „Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt“.