Normenflut
Normenflut Wie das Bundesfinanzministerium in zwei akuellen Schreiben (Az. IV A 2 – O 2000/18/10001 st 140519) mitteilt, sind die bis zum 15.3.2019 ergangenen BMF-Schreiben und gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden, nur anzuwenden, soweit sie in entsprechenden Positivlisten aufgeführt sind. Die gegenüber der letzten Übersicht vom 19.3.2018 herausgefallenen Verwaltungsanweisungen sind in separaten Listen erfasst worden.
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