Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit Erhalten Mitglieder gemeinnütziger Vereine Zuwendungen ohne Gegenleistung, kollidiert dies mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit. Allerdings gibt es eine Nichtbeanstandungsgrenze, die in den meisten Bundesländern bei 40 € liegt und in zwei Fällen gilt: Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen (z. B. Geburtstag) und Zuschüsse bei Anlässen des Vereins (z. B. unentgeltliche bzw. verbilligte Bewirtung bei Vereinsfeiern). Beachten Sie: In Baden-Württemberg wurde die Grenze rückwirkend zum 1.1.2019 auf 60 € angehoben (Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 21.3.2019 st 130619).