Steuererstattungen

Steuererstattungen Nach § 46 Abs. 1 AO können Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach ihrer Entstehung abgetreten oder verpfändet werden. In einer umfangreichen Verfügung vom 06.2.2019 (Az. S 0166.2.1-16/12 st 100519) nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung zu zahlreichen Einzelfragen. Die wichtigsten Punkte sind: Wirksamkeit der Abtretung bzw. Verpfändung Folgen einer wirksamen Abtretung Unwirksame Abtretungsanzeige.