Flüchtlingshilfe

Flüchtlingshilfe Das Bundesfinanzministerium sieht für Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbringen, steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen sollten eigentlich auf die Zeit bis zum 31.12.2018 begrenzt sein. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben (Az. III C S 7130/ 15/10001–02 st 080719) „wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert“.