Zwangsenteignung

Zwangsenteignung Ordnet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an, ist ein hieraus erzielter Gewinn nicht steuerpflichtig, auch wenn seit dem Erwerb durch den Eigentümer noch keine zehn Jahre vergangen sind. So hat es aktuell das FG Münster in einem Urteil (Az. 1 K 71/16 st 070819) entschieden. Nach Auffassung der Richter fehle es an einer wirtschaftlichen Betätigung des Eigentümers. Konkret geht es um 175.000 €, die das Finanzamt als Spekulationsgewinn versteuern will. Wichtig: Endgültig entscheiden muss der BFH, das Aktenzeichen dort lautet IX R 28/18.