Verfahrensrecht

Verfahrensrecht Sofern Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gem. § 26b EStG zusammenveranlagt werden, sind sie Gesamtschuldner, d. h., jeder Partner schuldet grundsätzlich bis zur vollständigen Tilgung die gesamte Steuerschuld (inkl. Solidaritätszuschlag). Zur Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 ff AO hat das Bayerische Landesamt für Steuern am 24.1.2019 eine 24seitige Verfügung (Az. S 0520.1.1 – 1/12 St 43 st 060519) veröffentlicht. Diese Verwaltungsanweisung sollten Sie kennen, falls Sie einen entsprechenden Antrag (zwingend schriftlich) stellen wollen.