Grundsteuer

Grundsteuer Falls Sie als Eigentümer eines bebauten Grundstücks im vergangenen Jahr ohne eigenes Verschulden Mietausfälle von mehr als 50 % hinnehmen mussten (z. B. wegen insolventer Mieter oder Brand- bzw. Wasserschadens), können Ihnen auf Antrag 25 % der Grundsteuer erlassen werden. Ein Erlass von 50 % ist möglich, sofern Sie überhaupt keine Einnahmen erzielt haben. Zuständig sind grundsätzlich die Kommunen, nur in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind es die Finanzämter. Den entsprechenden Antrag müssen Sie normalerweise bis zum 31.3. des Folgejahres stellen. Da dieser Tag in 2019 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den 1.4. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung des Antrags. Die Begründung und evtl. Belege können Sie dann nachreichen.