Gewerbesteuer
Gewerbesteuer Dem ertragsteuerlichen Gewinn eines Unternehmens sind für die Gewerbesteuer u. a. bestimmte Anteile von Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen. Wie der BFH vor Kurzem entschieden hatte (Az. III R 35/15, vgl. 'steuertip' 36/18), muss die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1d, e und f GewStG) nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. Ferner müsse der Gesetzgeber die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände nicht an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau ausrichten. Wichtig: Gegen dieses Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die das Az. 1 BvR 2150/18 trägt.
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