Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer Ein Abzug von einer Vergleichszahlung durch ein Kreditinstitut wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Dies hat das OLG Hamm in einem Urteil (Az. 34 U 10/18 st 041019) entschieden. Begründung: Nach der steuerlichen Konzeption des Schiffsfonds seien die Anleger als Mitunternehmer einzustufen und erzielten gewerbliche Einkünfte. Weil keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen, bestehe auch keine Kapitalertragsteuerpflicht. Dies hätte dem Kreditinstitut aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds bewusst sein müssen.