Nichtabzugsfähige Schuldzinsen: Die Gewerbesteuer
Betriebliche Schuldzinsen dürfen den Gewinn nicht in voller Höhe mindern, falls der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat (§ 4 Abs. 4a EStG). Eine Überentnahme ist der Betrag, um den in einem Wirtschaftsjahr die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen übersteigen. Umgekehrt gibt es auch Unterentnahmen. Diese liegen vor, sofern die Summe des Gewinns und der Einlagen die Entnahmen übersteigt. Tätigen Sie mit Ihrem Betrieb also eine Überentnahme, müssen Sie Ihrem Gewinn ggf. Schuldzinsen hinzurechnen (vgl. 'steuertip' 43/18). Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Überentnahme vorliegt, ist demnach wie hoch der Gewinn ausfällt. Und das hängt wiederum nicht nur von Ihrem wirtschaftlichen Erfolg, sondern auch davon ab, was Sie alles als Einnahmen und Ausgaben ansetzen können.
Wollen Sie eine Überentnahme vermeiden, gilt: Je höher die Einnahmen in einem Wirtschaftsjahr sind, desto höher der Gewinn und desto geringer die nichtabzugsfähigen Schuldzinsen. Umgekehrt können höhere Betriebsausgaben für Überentnahmen und höhere nicht abziehbare Schuldzinsen verantwortlich sein. Eine Besonderheit gilt für steuerfreie Einnahmen, die den Gewinn zunächst erhöht haben, und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die den Gewinn zunächst vermindert haben, später aber außerbilanziell abgezogen bzw. hinzugerechnet werden. Diese Korrekturen bleiben für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen außen vor (vgl. 'steuertip' 04/21). Ein Beispiel sind steuerfreie Investitionszulagen. Der Fiskus darf den Gewinn für die Schuldzinsen-Berechnung nicht um diese Zulagen kürzen.
Beachten Sie: Die Gewerbesteuer mindert den Gewinn zunächst und wird dann außerbilanziell hinzugerechnet (§ 4 Abs. 5b EStG). In einem aktuellen Schreiben (Az. IV C 6 – S 2144/19/10003 :008 st 450421) erläutert das BMF: „Die nicht abziehbare Gewerbesteuer samt Nebenleistungen als außerbilanzielle Korrektur bleibt auch bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz.“ Das Problem: Der Betriebsausgabenabzug erhöht die nichtabzugsfähigen Schuldzinsen, was zu höheren Gewerbesteuern führt, wodurch sich die nichtabzugsfähigen Schuldzinsen erhöhen. Es wäre also eine stetige Neuberechnung der Gewerbesteuer notwendig. Hierzu meint das BMF: „Im Hinblick auf den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags ist eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht erforderlich, aber auch nicht zu beanstanden.“
Chefredakteur
Chefredakteur