Corona-Hilfen: Steuerermäßigung auf ausgezahlte Gelder?
Vielen Unternehmern und deren Beratern stellt sich die Frage, ob für staatliche Corona-Hilfen, wenn sie schon steuerpflichtig sein sollen, nicht zumindest eine Steuerermäßigung in Betracht kommt. Die Oberfinanzdirektion NRW hat sich hierzu in einer Verfügung vom 28.6.2021 (Az. S 2290 – 2021/0011 – St 115 st 290121) geäußert.
Der Hintergrund: In den Finanzämtern gehen aktuell vermehrt Einsprüche zur steuerlichen Behandlung der ausgezahlten Corona-Hilfen ein. Beantragt wird die Anwendung der Tarifermäßigung (sog. Fünftelregelung) für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG unter Verweis darauf, die Corona-Hilfen seien als Entschädigungen i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a (Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen) oder Buchstabe b EStG (Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit) zu behandeln. Die Finanzämter werden mit der Verfügung jedoch angehalten, die staatliche Corona-Hilfe, für die keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, nicht als Entschädigung, sondern als Zuschuss aus einer öffentlichen Kasse anzusehen. Begründung:
Die Geldzahlung sei ein Zuschuss, der mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme führt, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sei und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliege. Es handele sich wegen des Eigeninteresses der öffentlichen Hand nicht um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG. Die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG sei somit nicht möglich. Darüber hinaus fehle es an der sog. Außerordentlichkeit (Zusammenballung) der Einkünfte, weil die staatliche Corona-Hilfe regelmäßig geringer ausfalle als die entgangenen Betriebseinnahmen.
Unser Fazit: Über die steuerliche Behandlung dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Finanzverwaltung selbst scheint sich auch nicht sicher zu sein. Sie erwartet nämlich Klageverfahren und bittet die Finanzämter „um einen Bericht in elektronischer Form“. Sobald es hier entsprechende Verfahren gibt, werden wir Sie informieren.
Chefredakteur
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