Private Handynutzung: Mit einem simplen Trick zur Steuerfreiheit
Überlassen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, ist dies – unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung – nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Das gilt auch für die übernommenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten). Weiterer ...
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