Zu langer Einsatz als Leiharbeitnehmer
Zu langer Einsatz als Leiharbeitnehmer Viele unserer Mandanten behelfen sich bei vorübergehenden Personalengpässen mit Leiharbeitern. Werden diese jedoch über die zulässige gesetzliche oder tarifliche Höchstdauer hinaus beschäftigt, gelten sie als unbefristet im Betrieb des Entleihers eingestellt. Die maximal zulässige Überlassungsdauer ergibt sich aus dem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag. Ansonsten beträgt sie 18 Monate. Strittig kann jedoch sein, wie diese Frist zu berechnen ist, insbesondere sofern zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen längere Pausen liegen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine konkrete tageweise Berechnung sei zulässig und die Frist von 18 Monaten somit erst erreicht, sobald der Leiharbeitnehmer 540 Tage beim Entleiher eingesetzt wurde. Mit seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 25.1.2022 (Az. 3 Ca 96/21) hat das AG Emden entschieden, dass sich die Frist nach vollen, aufeinanderfolgenden Monaten richte. Die Richter gingen somit davon aus, dass der Zeitraum mit dem ersten Tag der Beschäftigung beim Entleiher beginnt und 18 Monate später endet, und zwar unabhängig davon, an wie vielen Tagen der Leiharbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist fraglich, ob diese Betrachtung Bestand haben wird. Betroffene Mandanten sollten jedoch das Risiko kennen.
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