Vermögensübertragung ohne Hintertür

Vermögensübertragung ohne Hintertür Häufig wollen Mandanten Vermögen auf die nächste Generation übertragen, um noch zu Lebzeiten einvernehmliche Regelungen zu treffen und durch mehrfaches Ausnutzung von Freibeträgen Schenkungsteuer zu sparen. Nicht selten möchten die Eltern jedoch die Verfügungsgewalt über das Vermögen behalten und von dessen Erträgen profitieren. Dies kann jedoch dazu führen, dass insgesamt keine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuerrechts vorliegt und somit nicht nur die Erträge hieraus, sondern auch das vermeintlich übertragene Vermögen weiterhin dem bisherigen Eigentümer zugerechnet wird. Eine Bereicherung i. S. v. § 7 ErbStG setzt voraus, dass der Bedachte über den Gegenstand der Zuwendung tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. In der Beratungspraxis muss daher auf eine wirksame Übergabe des in Rede stehenden Vermögens geachtet werden. Interessante Hinweise hierzu gibt das BFH-Urteil vom 8.6.2021 (Az. II R 23/19 stbi 122205). Im Urteilsfall hatte der Ehemann an seine Söhne Grundbesitz verschenkt und behielt für sich und seine Ehefrau als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB den lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vor. Das Finanzamt sah hierin eine steuerpflichtige Zuwendung an die Ehefrau, was der BFH jedoch verneinte, da nach der tatsächlichen Handhabung nur der Ehemann über das Konto verfügte und die Verfügungsberechtigung der Ehefrau im Innenverhältnis eingeschränkt war. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau als Klägerin erfolgreich. Es fiel keine Schenkungsteuer an. Die Sichtweise des BFH kann jedoch nachteilige Folgen haben, sofern eine Schenkung und die damit verbundene Vermögensübertragung ausdrücklich gewünscht sind.