Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs

Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs § 52d FGO normiert eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte. Ähnliche Regelungen enthalten zum Beispiel § 65d SGG oder § 55d VwGO. Fraglich ist, ob dies auch für Steuerberater gilt, die zusätzlich eine Zulassung als Rechtsanwalt haben. Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 8.3.2022 (Az. 8 V 8020/22 stbi 122204) müssen auch Rechtsanwälte mit einer weiteren beruflichen Qualifikation das elektronische Postfach benutzen. Sie können sich nicht auf ihren Status als Steuerberater berufen, die erst ab dem 1.1.2023 im Rahmen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs papierlos mit Gerichten kommunizieren müssen. Eine 'Wahlfreiheit', welcher berufliche Status gilt, haben Rechtsanwälte nicht. Sofern die Formvorschrift unbeachtet bleibt, kann dies für ein Verfahren katastrophale Folgen haben. Über entsprechende Anträge – z. B. auf Aussetzung der Vollziehung – braucht das Gericht wegen Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form nicht zu entscheiden (§ 69 Abs. 3 FGO).