Fuhrunternehmer ohne eigenes Fahrzeug
Fuhrunternehmer ohne eigenes Fahrzeug Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte gilt ein Fuhrunternehmer mangels unternehmerischem Risikos als Arbeitnehmer seines 'Kunden', sofern er ausschließlich dessen Fahrzeuge zur Ausführung seiner Aufträge nutzt. Hinzu kommt meist die organisatorische Eingliederung. Diese Sichtweise wurde durch das LSG Berlin-Brandenburg (mit Urteil vom 4.6.2021, Az. L 26 BA 61/19) bestätigt. Die Klägerin betrieb einen Chauffeurservice, der Fahrdienstleistungen und Stadtrundfahrten mit Limousinen anbot und einen 'freiberuflichen' Fahrer beschäftigte, der nach Stundensätzen vergütet wurde. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dieser sei als Arbeitnehmer anzusehen, da er ausschließlich Fahrzeuge der Klägerin nutzte, die Leistungen persönlich zu erbringen hatte und kein nennenswertes Unternehmerrisiko trug. Der Umstand, dass der Chauffeur einzelne Aufträge ablehnen konnte und ein Gewerbe angemeldet hatte, spielte für die Entscheidung keine Rolle.
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