Flamenco-Lehrerin keine Künstlerin

Flamenco-Lehrerin keine Künstlerin Wer als selbständiger Künstler freiwillige Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leistet und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, kann sich über einen steuerfreien Zuschuss durch die Künstlersozialkasse (KSK) freuen. Eine Tanzdozentin, die hauptberuflich eine Flamenco-Schule betreibt, gilt nicht als Künstlerin, so das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.3.2022, Az. L 16 KR 414/19). Maßgeblich sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. Das Unterrichtsangebot sei mit Freizeitsport vergleichbar.