Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Verjährung von Schadensersatzansprüchen Unterlässt es ein Steuerberater, seinen Mandanten über die Gewerblichkeit einer Immobilien-KG zu belehren, beginnt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche mit dem ersten Steuerbescheid, in dem die Gewerbetätigkeit der Gesellschaft festgestellt wurde (LG Münster, Urteil vom 30.6.2021, Az. 110 O 17/20). Im Urteilsfall gründete der Kläger im Jahr 2005 eine GmbH & Co. KG und wurde hierbei von seinem Steuerberater begleitet. Diesem will er ausdrücklich mitgeteilt haben, dass die Gesellschaft ausschließlich gegründet wurde, um Immobilien im Rahmen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft zu kaufen, zu halten und nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei zu veräußern. Der Steuerberater habe es versäumt, auf die Notwendigkeit der Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf die natürlichen Personen (Kommanditisten) hinzuweisen, um die gewerblich geprägte Gesellschaft zu vermeiden. Daher verklagte der Mandant nach der Veräußerung der ersten Immobilien seinen Steuerberater. Dieser konnte sich jedoch auf den Eintritt der zehnjährigen Verjährungsfrist berufen. Das LG stellte klar, die Frist habe bereits mit Eintritt des ersten belastenden Steuerbescheids im Jahr 2007 begonnen.