Umsatzsteuerfreie Leistung der Verfahrenspfleger

Umsatzsteuerfreie Leistung der Verfahrenspfleger Mit Urteil vom 25.11.2021 (Az. V R 34/19 stbi 082202) hat der BFH entschieden, dass die nach §§ 276, 317 FamFG bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Noch die Vorinstanz, das Sächsische FG, hatte mit Urteil vom 4.4.2019 (Az. 4 K 1673/15) eine andere Auffassung vertreten. Der Kläger war in den Streitjahren 2014 und 2015 unter anderem als Verfahrenspfleger tätig. Mit Ausnahme der Umsätze als Umgangspfleger ging das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht aus und berief sich hierbei auf die Verwaltungsauffassung in Abschn. 4.25.2 Abs. 9 UStAE, wonach Verfahrenspfleger keine den Betreuern vergleichbare Tätigkeit ausüben, weil sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten, dort die Interessen der betroffenen Person zur Geltung bringen und der Gegenstand der Leistung begrenzt und nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden sei. Der BFH hielt die Vorschriften der Nr. 16 und 25 des § 4 UStG für anwendbar.