Keine Umsatzsteuer eines Sportvereins für kommunale Zuschüsse

Keine Umsatzsteuer eines Sportvereins für kommunale Zuschüsse Städte und Gemeinden überlassen regelmäßig kommunale Sportanlagen langfristig an einen örtlichen Verein, um sowohl diesem als auch anderen Nutzern die Sportausübung zu ermöglichen. Mit dem Unterhalt der Anlagen sind viele Vereine jedoch überfordert. Regelmäßig leisten die Kommunen daher zusätzlich Zuschüsse für die Instandhaltung und Bewirtschaftung der Anlage. Strittig ist dann häufig, ob diese Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Der BFH hat zugunsten der Vereine entschieden. Die Zahlungen können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen, so die Münchner Richter mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. V R 17/20 stbi 082201). Im Urteilsfall nutzte der Verein eine gemeindliche Sportanlage kostenfrei und erhielt zusätzlich von der Kommune u. a. eine pauschale Kostenerstattung für deren Bewirtschaftung. Der BFH stellte entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz fest, die Zahlungen der Gemeinde stellten keine Gegenleistung im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs dar und seien daher nicht steuerbar. Dennoch muss sich das Niedersächsische FG als Vorinstanz erneut mit der Sache befassen und prüfen, inwieweit dem Sportverein der bisherige vollständige Vorsteuerabzug aus den Bewirtschaftungskosten der Sportanlage zusteht.