Pünktliche Auszahlung von Mindestlohn

Pünktliche Auszahlung von Mindestlohn Durch das Wahlgeschenk der 'außerplanmäßigen' Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € rückt dieser noch stärker in den Fokus von Zoll und Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Was Arbeitgeber häufig übersehen, ist die Verpflichtung, den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Mit § 2 MiLoG wurde – weitestgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit – eine entsprechende Verpflichtung eingeführt, deren Nichtbeachtung mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € geahndet werden kann (§ 21 Abs. 2 und 3 MiLoG).