Märzklausel

Märzklausel In unserer Ausgabe 05/22 haben wir darüber berichtet, worauf zu achten ist, falls Tantiemen oder Boni aus Liquiditätsgründen nicht schon in den ersten Monaten des neuen Wirtschaftsjahrs ausgezahlt werden sollen. Ein weiterer Grund, bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern Einmalzahlungen nicht im ersten Quartal vorzunehmen, ist die sogenannte 'Märzklausel'. Danach werden Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März geleistet werden, zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahrs zugeordnet, sofern sie zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt zumindest in einem Zweig der Sozialversicherung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschreiten. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Einmalzahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld ins Folgejahr verschoben werden und dann wegen Überschreitung von Entgeltgrenzen sozialversicherungsfrei bleiben.